Vielen Gynäkologen ist sie mehr als lästig: die Leistungsabrechnung. Statt sich auf ihre Patientinnen zu konzentrieren, verbringen sie pro Woche in etwa sieben Stunden mit Verwaltungstätigkeiten, etliche davon mit der Rechnungsstellung. Dabei gibt es einiges zu beachten – allen voran die Unterschiede in der privat- und vertragsärztlichen Honorarabrechnung.
Hinweis: Hier erfahren Sie, wie die kieferorthopädische Abrechnung funktioniert.
So funktioniert die Abrechnung nach EBM
Vertragsärztliche Leistungen werden nach dem bundesweit geltenden einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Dabei gibt es komplexe Vorgaben: So dürfen Ärzte pro Quartal nur eine bestimmte Anzahl an EBM-Leistungen erbringen. Wie viele das sind, ist im Regelleistungsvolumen festgelegt, worüber die Krankenkassen quartalsweise bestimmen. Insgesamt beliefen sich die gynäkologischen Behandlungsfälle allein im vierten Quartal 2020 auf über 11 Millionen! Der durchschnittlichen Honorarumsatz pro Fall lag bei 55,94 Euro.
Diese Leistungen sind im EBM aufgeführt
Der EBM umfasst hausärztliche, fachärztliche sowie gemeinsam abrechnungsfähige Leistungen und berücksichtigt auch Sachkosten. Gynäkologische Leistungen finden Sie im achten Abschnitt von Teil III b:
- 8.2 Frauenärztliche Grundpauschalen
- 8.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen
- 8.4 Geburtshilfe
- 8.5 Reproduktionsmedizin
- 8.6 Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie
Sie können die aktuelle Version des EBM auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufrufen.
So berechnen Sie Ihr Honorar nach dem EBM
Im EBM finden Sie sowohl Pauschalen als auch Honorare für Einzelleistungen. Dabei verfügt jede Leistung über eine eigene Gebührenordnungsposition (GOP) und viele zudem über eine Punktezahl.
Beispiel: Die „Apparative Untersuchung einer Patientin mit Harninkontinenz“ in Teil 8.3 hat die GOP 08310 und 605 Punkte.
Um nun die Kosten zu ermitteln, werden die Punkte mit dem Orientierungswert multipliziert. Aktuell beträgt er 11,2662 Cent pro Punkt.
Beispiel 1: Die Kosten für die „Apparative Untersuchung einer Patientin mit Harninkontinenz“ belaufen sich auf: 605 x 0,112662 Euro = 68,16 Euro.
Beispiel 2: Ein „Schwangerschaftsnachweis“ mit der GOP 32132 wird mit 1,30 Euro pauschal vergütet.
Für Leistungen, die über die vertragsärztliche Versorgung hinausgehen (IGeL-Leistungen), gibt es eine andere Abrechnungsgrundlage, und zwar die GOÄ.
So funktioniert die Abrechnung nach GOÄ
Behandeln Sie Privatpatientinnen und Selbstzahlerinnen oder wünschen Ihre gesetzlich versicherten Patientinnen Zusatz- beziehungsweise IGeL-Leistungen, rechnen Sie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab.
Die GOÄ finden Sie hier online.
Mehr Spielräume bei der Honorarabrechnung
Durch festgelegte Mindest- und Höchstsätze sind Sie zwar nicht völlig frei in Ihrer Preisgestaltung, können die Kosten jedoch an den jeweiligen Aufwand anpassen. Im Endeffekt lassen sich somit meist höhere Honorare als bei der vertragsärztlichen Behandlung erzielen.
Wichtig: Schließen Sie mit Ihren Patientinnen vor Behandlungsbeginn einen Behandlungsvertrag. Dieser schafft Transparenz und Sicherheit für beide Seiten.
So berechnen Sie die Kosten nach GOÄ
Wie im EBM auch sind den Leistungen in der GOÄ Ziffern und Punktzahlen zugeordnet. Der bundesweit einheitliche Punktwert liegt aktuell bei 0,0582873 Euro.
Beispiel: Die „Naht eines vollkommenen Dammrisses (III. Grades)“ mit der GOÄ-Ziffer 1045 hat einen Punktwert von 924. Für den einfachen Gebührensatz bedeutet dies folgende Rechnung: 924 x 0,0582873 Euro = 53,86 Euro.
Bei der GOÄ-Abrechnung können Sie je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad einen Steigerungssatz von 1,0 bis 3,5 anwenden. Üblicherweise wird ein Faktor von 2,3 gewählt.
Beispiel: Die Leistung „Naht eines vollkommenen Dammrisses (III. Grades)“ soll nach 2,3-fachem Satz berechnet werden. Dies bedeutet folgende Rechnung: 924 x 0,0582873 Euro x 2,3 = 123,88 Euro.
Mehr als 2,3-fach steigern? Diese Voraussetzungen müssen vorliegen
Sie können nach Ihrem Ermessen entscheiden, welcher Faktor im Einzelfall angemessen ist. Vorsicht ist jedoch bei der Wahl eines 3,5-fachen Steigerungssatzes geboten. Hierfür müssen Sie laut § 5 Abs. 2 GOÄ besondere Voraussetzungen erfüllen. So bedarf die Steigerung eine schriftliche Begründung in der Rechnung im Hinblick auf:
- Schwierigkeit,
- Zeitaufwand,
- Umstände
Neben den Besonderheiten bei der Wahl des Steigerungssatzes gibt es auch Regelungen für Ziffer-Kombinationen zu beachten.
Vorsicht vor GOÄ-Ausschlüssen
Die GOÄ legt fest, dass gewisse Ziffern nicht zusammen abgerechnet werden dürfen. Welche das konkret sind, erfahren Sie in den jeweiligen Leistungslegenden, Anmerkungen oder in den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ.
Beispiel: Die „Naht eines vollkommenen Dammrisses (III. Grades)“ mit der Ziffer 1045 kann nicht mit der Leistung 1044 („Naht der weichen Geburtswege auch nach vorangegangener künstlicher Erweiterung und/oder Naht eines Dammrisses I. oder II. Grades und/oder Naht eines Scheidenrisses“) abgerechnet werden.
Die Abrechnung nach GOÄ erweist sich durch die regulativen Hürden als anspruchsvolle Aufgabe, die Gynäkologen und ihr Praxispersonal viel Zeit kostet. Viele fragen sich deshalb, wie sie den Prozess effizienter gestalten können.
Intern oder extern abrechnen? Das sind Ihre Optionen
Sie können Ihren Aufwand bei der GOÄ-Abrechnung auf zwei Arten reduzieren. Entweder, indem Sie externe Dienstleister beauftragen oder digitale Technologien nutzen.
Externe Abrechnungs-Services beauftragen
Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihre Abrechnung an einen Dienstleister auszulagern, gibt zwei verschiedene Möglichkeiten: echtes und unechtes Factoring. Bei beiden Optionen erhalten Sie nicht von den Patienten und Patientinnen, sondern von Ihrem Serviceanbieter den Rechnungsbetrag. Der Unterschied liegt im Risiko des Zahlungsausfalls.
- Echtes Factoring: Hierbei übernimmt der Abrechnungs-Service das volle Risiko. Der Rechnungsbetrag kann deswegen nicht von Ihnen zurückgefordert werden.
- Unechtes Factoring: Bleibt eine Rechnung unbezahlt, so kann der Abrechnungs-Service die vorgestreckte Rechnungssumme von Ihnen zurückverlangen.
Sie möchten die Abrechnung nicht „aus der Hand geben“? Dann vereinfachen Sie Ihre internen Prozesse mit digitalen Lösungen!
Digitale Abrechnungshelfer nutzen
Eine externe Factoringfirma ist kein Muss für Gynäkologen, die weniger Zeit mit der Honorarabrechnung verbringen möchten. Eine digitale Abrechnungssoftware wie Nelly spart Ihnen und Ihren Mitarbeitenden nicht nur viel Zeit, sondern auch Geld – zum Beispiel 30 Prozent Fakturierungsgebühren! Ihr zusätzlicher Vorteil: Für die Nutzung von Nelly ist keine Weiterbildung erforderlich. Sie können sofort loslegen!
Gynäkologische GOÄ-Abrechnungen leicht gemacht mit Nelly
Dank Nellys innovativer Technologie erfolgt die Abrechnung von gynäkologischen Leistungen bei Privatpatientinnen sowie Selbstzahlerinnen automatisch. Alle notwendigen Daten, wie zum Beispiel die Zahlungsmethode, erfassen Sie vorher mit wenigen Klicks direkt am Smartphone Ihrer Patientinnen. Wir beraten Sie unverbindlich und kostenlos zu Ihrem individuellen Fall!
Die in diesem Artikel verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf alle Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.