Warum müssen Patienten aufgeklärt werden?
Ärzte müssen Patienten aufklären, um ihr Recht auf Selbstbestimmung und Information zu wahren. Die Patientenaufklärung soll sicherzustellen, dass Patienten über ihre Gesundheitszustände, Behandlungsoptionen, Risiken und mögliche Konsequenzen gut informiert sind.
Weiterhin ist die Aufklärung auch aus persönlicher Sicht wichtig, um das Vertrauen zwischen Arzt und Patienten zu stärken und die Patientenzufriedenheit zu erhöhen. Durch eine sachgemäße Aufklärung bieten Ärzte ihren Patienten eine optimale Basis für eine informierte Entscheidungsfindung und eine aktive Beteiligung des Patienten an seinem eigenen Gesundheitsmanagement.
Kurzübersicht: Die rechtlichen Grundlagen der Patientenaufklärung
Die Aufklärungspflicht für Ärzte ist im BGB §630c festgelegt. Dort ist beschrieben, dass der Arzt die Pflicht hat, den Patienten vor Beginn der Behandlung umfassend über “sämtliche für die Einwillgung wesentlichen Umstände”aufzuklären.
Dazu gehören mitunter:
- Art
- Umfang
- Durchführung
- zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme
- Notwendigkeit
- Dringlichkeit
- Eignung
- Erfolgsaussichten bezüglich Diagnose oder Therapie
Aufgrund vieler Urteile der Rechtssprechung in den vergangenen Jahrzehnten, wurde immer genauer herausgearbeitet, wie die Patientenaufklärung (auch in Sonderfällen) auszusehen hat. Dies ist wichtig für Ärzte zu wissen, damit sie damit sie einerseits ihre rechtlichen Risiken minimieren und andererseits ihre Patienten adäquat informieren.
Schauen wir uns das Ganze nun genauer an:
Die wesentlichen Grundsätze der Patientenaufklärung (+ häufige Fragen)
1. Wer muss den Patienten aufklären?
Insbesondere in Krankenhäusern stellt sich häufig die Frage, wer für die Aufklärung der Patienten zuständig ist. Denn hier können mehrere behandelnde Ärzte involviert sein. Die Aufklärung (in Krankenhäusern und Arztpraxen) kann entweder vom behandelnden Arzt selbst durchgeführt werden oder von einer Person, die über die erforderliche Ausbildung zur Durchführung der medizinischen Maßnahme verfügt.
Es ist nicht erforderlich, dass die Person, die das Aufklärungsgespräch führt, die eigentliche Maßnahme durchführt. Das bedeutet, auch Assistenzärzte mit entsprechender Ausbildung können die Aufklärung übernehmen.
Wenn die Aufklärung durch den Arzt an einen anderen Arzt delegiert wird, ist der delegierende Arzt dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt. Im Falle von Fehlern können beide Ärzte unter Umständen haftbar gemacht werden. Wenn mehrere Fachärzte mit verschiedenen Fachgebieten an der Behandlung beteiligt sind, ist jeder Facharzt dafür verantwortlich, den Patienten in seinem Fachgebiet aufzuklären. Bei einem chirurgischen Eingriff beispielsweise gibt es eine Aufklärung vom Chirurgen und auch vom Anästhesisten.
2. Die Art der Aufklärung
Gemäß § 630e Abs. 1 BGB ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über sämtliche Umstände aufzuklären, die für seine Einwilligung wesentlich sind. Dazu gehören:
- die Diagnose
- der geplante Verlauf der Behandlung
- sowie die damit verbundenen Risiken
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Anforderungen an die Reichweite der Aufklärung nicht übertrieben werden dürfen. Das bedeutet, dass der Arzt dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs vermitteln muss und die größten Risiken hervorheben sollte. Es ist jedoch keine umfassende Abhandlung über jedes einzelne Risiko erforderlich. Der Patient soll letztendlich verstehen können, worauf er sich einlässt. Daher sollten übrigens auch seltene, aber schwerwiegende Risiken erwähnt werden.
3. Eine individualisierte Aufklärung
Die gleichen Eingriffe oder Maßnahmen können für verschiedene Patienten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Risiken bergen. Zum Beispiel können ältere Patienten, die bereits viele Medikamente einnehmen, besondere Risiken haben, die berücksichtigt werden müssen.
Es ist daher wichtig immer zu prüfen, ob zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen aufgrund von Medikamenten oder Vorerkrankungen erforderlich sind. Dies gilt auch für die Verordnung von Arzneimitteln, bei der nicht nur auf die Packungsbeilage hingewiesen werden sollte.
4. Die Form der Patientenaufklärung: Mündlich oder schriftlich?
Die Patientenaufklärung muss mündlich erfolgen und kann (optional) zusätzlich noch schriftlich dokumentiert werden.
Die mündliche Aufklärung ermöglicht eine direkte Interaktion zwischen Arzt und Patient, was Fragen und Unklarheiten in Echtzeit klären kann. Sie bietet auch Raum für Empathie und individuelle Anpassung an die Bedürfnisse des Patienten.
Die schriftliche Aufklärung hingegen bietet eine dauerhafte Aufzeichnung der Informationen, die der Patient später nachlesen kann. Sie kann besonders hilfreich sein, um komplexe Informationen nachvollziehbar zu vermitteln und als Gedankenstütze für den Patienten dienen. Zudem kann eine schriftliche Aufklärung helfen, den Umfang und die Tiefe der besprochenen Themen zu dokumentieren.
Es wird definitiv eine Kombination aus beiden Formen empfohlen, denn die schriftliche Version dient nicht nur zur verbesserten Information des Patienten, sondern auch zur Absicherung des Arztes.
5. Wann muss eine Patientenaufklärung stattfinden?
Die Patientenaufklärung muss rechtzeitig vor einem Eingriff erfolgen, um dem Patienten genügend Zeit für eine Abwägung von Für und Wieder zu geben.
Insbesondere bei stationären Eingriffen ist eine Aufklärung am Tag der Operation in der Regel zu spät, da der Patient nicht unter Druck stehen darf. Idealerweise sollte die Aufklärung Tage oder Wochen vor größeren Eingriffen oder OP-Empfehlungen erfolgen.
Bei ambulanten Eingriffen hängt der Zeitpunkt der Aufklärung vom jeweiligen Fall ab: Bei risikoarmen Eingriffen kann dies am selben Tag erfolgen, bei schwerwiegenden Eingriffen mindestens einen Tag vorher. Anders sieht es bei Notfallpatienten aus. Notfallpatienten, die bewusstlos eingeliefert werden, müssen am Tag nach dem Eingriff informiert werden.
6. Wie lange ist eine Patientenaufklärung gültig?
Diesbezüglich gibt es keine spezifischen rechtlichen Regelungen. Um auf der sicheren Seite zu sein, gilt allerdings folgende Empfehlung: Im Falle einer bald geplanten Operation, bei der die Aufklärung mehr als 3 Monate zurückliegt, sollte die Aufklärung nochmal aufgefrischt werden. Dies dient nicht nur dem Arzt als rechtliche Absicherung, sondern hilftauch dem Patienten.
7. Muss der Arzt über Behandlungsalternativen aufklären?
Grundsätzlich obliegt es dem Arzt, die am besten geeignete Behandlungsmethode gemäß medizinischem Standard zu wählen. Eine explizite Aufklärung über Behandlungsalternativen ist nicht immer erforderlich, es sei denn, es gibt vergleichbare Methoden mit signifikanten Unterschieden in Risiken oder Belastungen für den Patienten. In solchen Fällen muss der Arzt die Alternativen und ihre Vor- und Nachteile erläutern. Bei der Wahl einer unkonventionellen Methode sind höhere Anforderungen an die Aufklärung zu stellen, und die Sorgfalt muss dem Standard eines vorsichtigen Arztes entsprechen.
Auch hier gilt in Bezug auf Notfallpatienten zu beachten: Bei Bewusstlosen oder Notfallpatienten reduzieren sich die Anforderungen an die Aufklärung im Allgemeinen, je dringender ein Eingriff erforderlich ist.
8. Dokumentierung von Patientenaufklärung: Pflicht? Falls ja, wie lange müssen sie aufgehoben werden?
Die Dokumentation der Patientenaufklärung ist keine gesetzliche Pflicht. Sie dient primär als Gedankenstütze für den Arzt und als Nachweis für den Patienten über die erfolgte Aufklärung.
Allerdings wichtig zu beachten: In den letzten Jahren haben die rechtlichen Anforderungen und Haftungsrisiken für Ärzte zugenommen, daher empfehlen wir jedem Arzt die schriftliche Dokumentation der Patientenaufklärung, auch wenn diese gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Denn Fakt ist: Der Arzt trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung. Der Einsatz von Aufklärungsbögen wird vom Bundesgerichtshof ausdrücklich befürwortet.
Die Dokumentation (und auch die Patientenaufklärung im Allgemeinen) kann sowohl physisch als auch digital geschehen, was einige Vorteile mit sich bringt:
Digitale Aufklärung von Patienten für Ärzte
Die digitale Aufklärung von Patienten ermöglicht eine rechtskonforme Alternative zur herkömmlichen papierbasierten Aufklärung. Gemäß den rechtlichen Bestimmungen ist es erlaubt, Patienten digital aufzuklären, ohne dass physische Unterlagen vorliegen oder handschriftliche Unterschriften erforderlich sind.
Digitale Dokumente zur Patientenaufklärung haben laut einigen Stimmen in der juristischen Literatur sogar einen gleichwertigen oder höheren Beweiswert als handschriftliche Dokumentationen. Die digitale Entwicklung in diesem Bereich wird übrigens durch Gesetzesinitiativen wie das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) unterstützt, das die elektronische Form im Bürgerlichen Gesetzbuch fördert.
Dienste wie Nelly bieten digitale Aufklärungsbögen an, die anpassbar, übersichtlich und effizient sind, und damit das Patientenerlebnis verbessern und die Kommunikation zwischen Arzt und Patient erleichtern.
Sonderfälle bei der Patientenaufklärung
1. Die Patientenaufklärung bei Minderjährigen
Die Einwilligung von Minderjährigen in medizinische Behandlungen wird nicht allein vom Volljährigkeitsstatus bestimmt, sondern insbesondere von ihrer geistigen Fähigkeit zur Einsicht und Entscheidungsfindung. Wenn ein Minderjähriger in der Lage ist, die Bedeutung seiner Entscheidung zu verstehen, kann er (bei nicht schwerwiegenden oder risikoreichen Eingriffen) selbst in die Behandlung einwilligen. In solchen Fällen muss der Arzt den Minderjährigen aufklären und nicht unbedingt die Eltern einbeziehen. Es gibt keine festen Altersgrenzen, aber im Allgemeinen sind Kinder unter 14 Jahren nicht in der Lage, eine wirksame Einwilligung zu geben, während Jugendliche kurz vor ihrem 18. Geburtstag in der Regel einwilligungsfähig sind.
Die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Dringlichkeit der Behandlung, die Risiken und möglichen Folgen. Wenn ein Minderjähriger nicht einwilligungsfähig ist, ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Ausnahme: Es handelt sich um einen Notfall, wo von einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen wird.
Wichtig: Bei risikoreichen Eingriffen muss der Arzt sowohl die Eltern als auch den Minderjährigen aufklären, und bei schwerwiegenden Eingriffen sollte die Einwilligung beider Elternteile eingeholt werden.
2. Die Patientenaufklärung bei fremdsprachigen Patienten
Die Aufklärung von Patienten, die eine andere Sprache sprechen, kann eine Herausforderung darstellen.
Denn es gilt: Eine Einwilligung des Patienten ist nur dann rechtlich anerkannt, wenn der Patient die Aufklärung auch im vollen Umfang versteht.
Das bedeutet: Der Arzt muss das Gespräch entsprechend dem individuellen Sprachverständnis des Patienten führen und Besonderheiten berücksichtigen. Wie gesagt: Wenn Verständnisprobleme auftreten und keine effektive Kommunikation möglich ist, wäre eine Einwilligung rechtlich unwirksam.
In solchen Situationen muss der Arzt entweder die Behandlung verweigern oder für einen geeigneten Dolmetscher sorgen. Es genügt nicht, dem Patienten einfach einen fremdsprachlichen Aufklärungsbogen zu übergeben, obwohl zum Beispiel eine im Krankenhaus beschäftigte Person mit entsprechenden Sprachkenntnissen als Dolmetscher fungieren kann.
Wenn der Patient die Aufklärung sichtlich nicht versteht, sollte eine Behandlung daher in der Regel verschoben werden. Wie so oft gibt es eine Ausnahme: Es handelt sich um einen medizinischen Notfall.
Übrigens: Falls der fremdsprachige Patient sich einen Dolmetscher zur Seite holt, trägt er dafür selbst die Kosten. Der Arzt sollte ihn vorher allerdings darauf hinweisen.
3. Die Patientenaufklärung bei Schönheitsoperationen
Hier gilt ein relativ simpler Grundsatz: Je weniger nötig ein Eingriff aus medizinischer Sicht ist, desto ausführlicher sollte die Patientenaufklärung ablaufen. Das bedeutet, bei reinen Schönheitsoperationen sollte eine Aufklärung sehr umfangreich sein. Risiken und Erfolgschancen müssen ehrlich kommuniziert werden, damit der Patient ganz klar vor Augen hat, worauf er sich einlässt.
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- Vollständig digital: Auch Anmerkungen und Zeichnungen können digital in die Aufklärungsbögen eingefügt werden.
- Klare und transparente Vorschau: Vor der finalen Freigabe können Sie und Ihre Patienten die Bögen in einer übersichtlichen Vorschau überprüfen. Dies gewährleistet höchste Präzision und Patientenzufriedenheit.
- Digitale Effizienz: Alle relevanten Informationen wie der Zeitpunkt des Eingriffs, Durchführungsweise und ärztliche Anmerkungen werden digital erfasst und können jederzeit abgerufen werden.
- Verbessertes Patientenerlebnis: Gemeinsam mit Ihren Patienten können Sie alle Aspekte der Behandlung - von Nebenwirkungen bis zu Verhaltensregeln vor und nach dem Eingriff - digital durchgehen und erklären.
- Nahtlose Kommunikation: Mit nur einem Klick können die Bögen über SMS oder E-Mail an den Patienten gesendet werden. Einfach, effizient und unkompliziert.
- Einfacher Zugang für alle: Sowohl über das Doktor- als auch über das Patientenportal können die Dokumente jederzeit eingesehen werden. Dies fördert das Vertrauen und die Transparenz in Ihrer Praxis.
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Zusammenfassung
In den letzten Jahrzehnten hat sich gezeigt: Sowohl die Rechtsprechung als auch der Gesetzgeber legen immer strengere Anforderungen an Ärzte fest. Das soll gewährleisten, dass Patienten im Zuge der Patientenaufklärung angemessen über ihre Behandlung informiert werden. Trotz der zunehmenden Belastungen und Zeitknappheit für Ärzte ist es von entscheidender Bedeutung, die Patientenaufklärung ernst zu nehmen und gründlich durchzuführen.
Mit Anbietern wie Nelly können Ärzte die Patientenaufklärung effizienter gestalten und gleichzeitig nach rechtssicheren Standards die Qualität der Informationen sowie das Patientenerlebnis verbessern.
Die in diesem Artikel verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf alle Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.