Zahnfüllungen bei Karies - welche Möglichkeiten gibt es und wie werden sie abgerechnet?
In der Zahnmedizin spielen Füllungen eine entscheidende Rolle, um Karies zu behandeln und die Zahnstruktur wiederherzustellen. Dieser Artikel erklärt die verschiedenen Füllungsmöglichkeiten in der Zahnmedizin und wie diese Leistungen abgerechnet werden.
Wozu gibt es Zahnfüllungen?
Zahnfüllungen sind notwendig, um geschädigten Zahnstrukturen neue Stabilität und Funktion zu verleihen. Karies ist eine häufige Ursache für Zahnverlust und Schmerzen. Durch den Einsatz von Füllungen kann der Zahnarzt die betroffenen Bereiche reinigen, desinfizieren und mit geeignetem Material füllen.
In der Zahnarztpraxis werden verschiedene Materialien zur Füllung von Kavitäten, also den durch Karies entstandenen Hohlräumen, und zur Wiederherstellung der Zahnstruktur verwendet. Die Wahl des richtigen Füllungsmaterials hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Ausmaßes der Karies, der Topografie des betroffenen Zahns sowie von ästhetischen Überlegungen und den finanziellen Möglichkeiten des Patienten.
Welche Füllungsmöglichkeiten gibt es?
Hier sind einige der gängigsten Füllungsmaterialien in der Zahnmedizin:
- Amalgam: Amalgamfüllungen bestehen aus einer Legierung von Quecksilber, Silber, Zinn und Kupfer. Sie werden seit über einem Jahrhundert in der Zahnmedizin verwendet und sind bekannt für ihre Haltbarkeit und Widerstandsfähigkeit gegen den Kaudruck. Allerdings sind sie silberfarben und daher weniger ästhetisch als die anderen Materialien. Aufgrund von Bedenken bezüglich des Quecksilbergehalts werden Amalgamfüllungen in einigen Ländern immer seltener verwendet.
- Komposit: Kompositfüllungen bestehen aus einem Kunststoffharz, das in der Farbe des natürlichen Zahns erhältlich ist. Sie sind ästhetisch ansprechend, da sie sich gut in die natürliche Zahnfarbe einfügen. Kompositfüllungen werden direkt in die Kavität eingebracht und im Frontzahnbereich und anderen sichtbaren Bereichen verwendet. Sie sind jedoch weniger langlebig als Amalgamfüllungen und können im Laufe der Zeit verfärben oder sich abnutzen. Die einfarbige Kompositfüllungen ist im sichtbaren Zahnbereich eine Kassenleistung. Falls der Patient eine Kompositfüllung im Seitenzahnbereich wünscht, werden die Behandlungskosten nicht vollständig von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
- Keramik (Inlays und Onlays): Keramikfüllungen werden aus porzellanähnlichem Material hergestellt und sind ästhetisch ansprechend. Sie sind sehr haltbar und widerstandsfähig gegen Verfärbungen. Inlays (Einlagefüllungen) und Onlays sind spezielle Arten von Keramikfüllungen, die im zahntechnischen Labor hergestellt und dann in den Zahn mit einem Befestigungszement eingesetzt werden. Sie werden oft bei größeren Kavitäten oder zur Wiederherstellung der Zahnstruktur verwendet.
- Goldlegierungen: Einlagefüllungen mit einer Goldlegierung sind äußerst langlebig und korrosionsbeständig. Sie werden in zahntechnischen Laboren hergestellt und in den Zahn eingefügt. Obwohl sie sehr effektiv sind, sind sie aufgrund ihres auffälligen Aussehens in der Regel auf die Verwendung in nicht sichtbaren Bereichen des Mundes beschränkt.
- Zement und Glasionomerzement: Diese Materialien sind besonders gut für Füllungen bei Kindern oder in Bereichen mit geringem Kau- und Druckstress geeignet. Sie sind im Vergleich zu anderen Füllungsmaterialien weniger robust, aber biokompatibel. Der einfache Zahnzement, wie Phosphatzement, wird oft zur temporären (provisorischen) Füllung von Kavitäten verwendet, insbesondere wenn der Zahn später mit einer dauerhaften Füllung behandelt werden soll. Es handelt sich um ein preiswertes Material, das jedoch nicht so haltbar ist wie andere Optionen.
Die Entscheidung für das richtige Füllungsmaterial
Doch wie entscheidet man, welches Füllungsmaterial verwendet wird? Die Auswahl des richtigen Füllungsmaterials hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der individuellen Bedürfnisse und Vorlieben des Patienten, der Größe der Kavität und der Empfehlungen bzw. der Aufklärung des Zahnarztes. Der Behandler wird die beste Option für den individuellen Fall empfehlen und die Patienten über die verschiedenen Möglichkeiten aufklären und beraten.
Wie werden Zahnfüllungen berechnet?
Die Abrechnung von Zahnfüllungen für die gesetzlich versicherten Patienten erfolgt in der Regel nach dem bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA). Bei Verwendung von Füllungsmateralien, die nicht den Kassenrichtlinien entsprechen, wird nach dem Gebührenverzeichnis für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet.
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Abrechnung von Zahnfüllungen bei gesetzlich versicherten Patienten
Gesetzlich versicherte Patienten haben Anspruch auf eine kostenfreie Behandlung in der Füllungstherapie. Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen die Kassenleistung. Die Berechnung ist die BEMA-Nummer 13a-d.
Werden dabei Mehrfarbtechniken im Sinne einer ästhetischen Optimierung angewandt, dann sind diese Füllungen auch bei Frontzähnen kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und können als mehrkostenfähige Füllungen nach der GOZ berechnet werden. Die GOZ Positionen sind 2060, 2080, 2100 und 2120. Inlays (Einlagefüllungen) werden nach den GOZ Positionen 2150, 2160 und 2170 berechnet. Der gesetzliche Anteil der Füllung (BEMA 13a-d) wird dabei von der GOZ Berechnung abgezogen, sodass der Patient die Mehrkosten der Füllung zahlt.
Wann und wie dürfen Mehrkosten berechnet werden?
Diese Mehrkosten dürfen nur berechnet werden, wenn im konkreten Fall eine Indikation für eine GKV-Behandlung vorliegt. Dies bedeutet, dass der jeweils zu versorgende Zahn kariös ist oder bereits insuffiziente Füllungen vorhanden sind. Liegt keine Indikation für eine GKV-Behandlung vor, wird die komplette Behandlung privat in Rechnung gestellt. Außerdem wird vor der Behandlung die „Vereinbarung einer Privatbehandlung“ nach § 8 Abs. 7 BMV-Z getroffen.
Die Vorschrift für Mehrkostenberechnung im Rahmen der Füllungstherapie ist der § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V:
Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.
Wichtig ist, mit dem Patienten eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung zu treffen.
Welche Ausnahmen bei der Abrechnung von Zahnfüllungen gibt es?
Bei Verwendung von Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach den BEMA-Nummern 13e, f und g, sind diese nur abrechenbar, wenn sie mit einer Adhäsivtechnik erbracht werden und wenn eine Amalgamfüllung kontraindiziert ist, das heißt, wenn der Patient eine nachgewiesene Allergie gegen den Füllungsstoff beziehungsweise dessen Bestandteile gemäß der Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie hat. Auch beim Vorliegen einer schweren Niereninsuffizienz ist Amalgam kontraindiziert. Des Weiteren sollte Amalgam nicht bei Schwangeren und stillenden Patientinnen sowie nicht bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres eingesetzt werden.
Wozu gibt es Zahnfüllungen?
Zahnfüllungen sind notwendig, um geschädigten Zahnstrukturen neue Stabilität und Funktion zu verleihen. Karies ist eine häufige Ursache für Zahnverlust und Schmerzen. Durch den Einsatz von Füllungen kann der Zahnarzt die betroffenen Bereiche reinigen, desinfizieren und mit geeignetem Material füllen.
In der Zahnarztpraxis werden verschiedene Materialien zur Füllung von Kavitäten, also den durch Karies entstandenen Hohlräumen, und zur Wiederherstellung der Zahnstruktur verwendet. Die Wahl des richtigen Füllungsmaterials hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Ausmaßes der Karies, der Topografie des betroffenen Zahns sowie von ästhetischen Überlegungen und den finanziellen Möglichkeiten des Patienten.
Welche Füllungsmöglichkeiten gibt es?
Hier sind einige der gängigsten Füllungsmaterialien in der Zahnmedizin:
- Amalgam: Amalgamfüllungen bestehen aus einer Legierung von Quecksilber, Silber, Zinn und Kupfer. Sie werden seit über einem Jahrhundert in der Zahnmedizin verwendet und sind bekannt für ihre Haltbarkeit und Widerstandsfähigkeit gegen den Kaudruck. Allerdings sind sie silberfarben und daher weniger ästhetisch als die anderen Materialien. Aufgrund von Bedenken bezüglich des Quecksilbergehalts werden Amalgamfüllungen in einigen Ländern immer seltener verwendet.
- Komposit: Kompositfüllungen bestehen aus einem Kunststoffharz, das in der Farbe des natürlichen Zahns erhältlich ist. Sie sind ästhetisch ansprechend, da sie sich gut in die natürliche Zahnfarbe einfügen. Kompositfüllungen werden direkt in die Kavität eingebracht und im Frontzahnbereich und anderen sichtbaren Bereichen verwendet. Sie sind jedoch weniger langlebig als Amalgamfüllungen und können im Laufe der Zeit verfärben oder sich abnutzen. Die einfarbige Kompositfüllungen ist im sichtbaren Zahnbereich eine Kassenleistung. Falls der Patient eine Kompositfüllung im Seitenzahnbereich wünscht, werden die Behandlungskosten nicht vollständig von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
- Keramik (Inlays und Onlays): Keramikfüllungen werden aus porzellanähnlichem Material hergestellt und sind ästhetisch ansprechend. Sie sind sehr haltbar und widerstandsfähig gegen Verfärbungen. Inlays (Einlagefüllungen) und Onlays sind spezielle Arten von Keramikfüllungen, die im zahntechnischen Labor hergestellt und dann in den Zahn mit einem Befestigungszement eingesetzt werden. Sie werden oft bei größeren Kavitäten oder zur Wiederherstellung der Zahnstruktur verwendet.
- Goldlegierungen: Einlagefüllungen mit einer Goldlegierung sind äußerst langlebig und korrosionsbeständig. Sie werden in zahntechnischen Laboren hergestellt und in den Zahn eingefügt. Obwohl sie sehr effektiv sind, sind sie aufgrund ihres auffälligen Aussehens in der Regel auf die Verwendung in nicht sichtbaren Bereichen des Mundes beschränkt.
- Zement und Glasionomerzement: Diese Materialien sind besonders gut für Füllungen bei Kindern oder in Bereichen mit geringem Kau- und Druckstress geeignet. Sie sind im Vergleich zu anderen Füllungsmaterialien weniger robust, aber biokompatibel. Der einfache Zahnzement, wie Phosphatzement, wird oft zur temporären (provisorischen) Füllung von Kavitäten verwendet, insbesondere wenn der Zahn später mit einer dauerhaften Füllung behandelt werden soll. Es handelt sich um ein preiswertes Material, das jedoch nicht so haltbar ist wie andere Optionen.
Die Entscheidung für das richtige Füllungsmaterial
Doch wie entscheidet man, welches Füllungsmaterial verwendet wird? Die Auswahl des richtigen Füllungsmaterials hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der individuellen Bedürfnisse und Vorlieben des Patienten, der Größe der Kavität und der Empfehlungen bzw. der Aufklärung des Zahnarztes. Der Behandler wird die beste Option für den individuellen Fall empfehlen und die Patienten über die verschiedenen Möglichkeiten aufklären und beraten.
Wie werden Zahnfüllungen berechnet?
Die Abrechnung von Zahnfüllungen für die gesetzlich versicherten Patienten erfolgt in der Regel nach dem bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA). Bei Verwendung von Füllungsmateralien, die nicht den Kassenrichtlinien entsprechen, wird nach dem Gebührenverzeichnis für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet.
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Abrechnung von Zahnfüllungen bei gesetzlich versicherten Patienten
Gesetzlich versicherte Patienten haben Anspruch auf eine kostenfreie Behandlung in der Füllungstherapie. Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen die Kassenleistung. Die Berechnung ist die BEMA-Nummer 13a-d.
Werden dabei Mehrfarbtechniken im Sinne einer ästhetischen Optimierung angewandt, dann sind diese Füllungen auch bei Frontzähnen kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und können als mehrkostenfähige Füllungen nach der GOZ berechnet werden. Die GOZ Positionen sind 2060, 2080, 2100 und 2120. Inlays (Einlagefüllungen) werden nach den GOZ Positionen 2150, 2160 und 2170 berechnet. Der gesetzliche Anteil der Füllung (BEMA 13a-d) wird dabei von der GOZ Berechnung abgezogen, sodass der Patient die Mehrkosten der Füllung zahlt.
Wann und wie dürfen Mehrkosten berechnet werden?
Diese Mehrkosten dürfen nur berechnet werden, wenn im konkreten Fall eine Indikation für eine GKV-Behandlung vorliegt. Dies bedeutet, dass der jeweils zu versorgende Zahn kariös ist oder bereits insuffiziente Füllungen vorhanden sind. Liegt keine Indikation für eine GKV-Behandlung vor, wird die komplette Behandlung privat in Rechnung gestellt. Außerdem wird vor der Behandlung die „Vereinbarung einer Privatbehandlung“ nach § 8 Abs. 7 BMV-Z getroffen.
Die Vorschrift für Mehrkostenberechnung im Rahmen der Füllungstherapie ist der § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V:
Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.
Wichtig ist, mit dem Patienten eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung zu treffen.
Welche Ausnahmen bei der Abrechnung von Zahnfüllungen gibt es?
Bei Verwendung von Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich nach den BEMA-Nummern 13e, f und g, sind diese nur abrechenbar, wenn sie mit einer Adhäsivtechnik erbracht werden und wenn eine Amalgamfüllung kontraindiziert ist, das heißt, wenn der Patient eine nachgewiesene Allergie gegen den Füllungsstoff beziehungsweise dessen Bestandteile gemäß der Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie hat. Auch beim Vorliegen einer schweren Niereninsuffizienz ist Amalgam kontraindiziert. Des Weiteren sollte Amalgam nicht bei Schwangeren und stillenden Patientinnen sowie nicht bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres eingesetzt werden.
Sabine Monka-Lammering
Abrechnungslehrerin
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